RS0053628
Rechtssatz
1978 – zuletzt 03.05.1983Zivilrecht
Wenn eine BauO vorsieht, daß Gebäude, die die Durchführung des festgestellten Bebauungsplanes hindern, mit einem Bauverbot zu belegen sind, das einen teilweisen Neubau überhaupt nicht gestattet, einen Neubau nur in der genehmigten Baulinie zuläßt, sind dies …