RS0050226
Rechtssatz
10.11.1982Zivilrecht
Da eine Exekution niemals Rechtshandlung des Schuldners ist, kann sie, abgesehen vom Tatbestand des § 3 Z 2 AnfO, bei dem Handeln durch wen immer genügt, nur dann angefochten werden, wenn die Exekution auf einer Kollusion mit dem Schuldner beruht, weil dies …