RS0053311
Rechtssatz
1990 – zuletzt 21.11.2018Zivilrecht; Strafrecht
Dem Wesen des verfassungstragenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art 18 Abs 1 und 2, 130, 139, 140, 140 a, 144 B-VG) entspricht es, daß die Staatstätigkeit in allen ihren Funktionen an eine im wesentlichen vorausbestimmte, in ihrer Einhaltung durch e …