RS0027835
Rechtssatz
1978 – zuletzt 21.02.1985Zivilrecht
Die Dienstvertragsklausel, daß das Dienstverhältnis, soweit nichts anderes vereinbart wurde, den Bestimmungen des AngG unterliegt, hat jedenfalls die Bedeutung, daß die Bestimmungen des AngG zum Inhalte des Dienstvertrages gemacht werden, soweit ihnen nicht …