RS0038715
Rechtssatz
1987 – zuletzt 22.04.1999Zivilrecht
Der Rechtsanwalt hat seinen Klienten nur über jene Umstände zu belehren, von denen er annehmen muß, sie seien diesem unbekannt. Die Belehrungspflicht entfällt dann, wenn der Rechtsanwalt mit Grund, insbesonders im Hinblick auf die Vorbildung der Partei, ann …