RS0055476
Rechtssatz
23.02.1933Strafrecht
Wenn ein Rechtsanwaltswärter, der das Doktorat der Rechte noch nicht erlangt, hat, zur Strafe der Verlängerung der Praxiszeit verurteilt wird, so ist diese Strafe in der Weise zu vollziehen, daß die im § 2 lit b RAO vorgesehene Praxis von drei Jahren, die d …