RS0076845
Rechtssatz
1974 – zuletzt 26.03.1996Zivilrecht
Vervielfältigen umfaßt nicht nur die manuelle (etwa durch Handschrift, Abzeichnen, Abpausen, Malen und dergleichen vorgenommene), sondern auch mechanische, chemische oder photochemische Vervielfältigung durch Druck, Photographie, Festhalten auf einem Film usw.