RS0080072
Rechtssatz
19.04.1984Zivilrecht
Keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer Schmucksachen, die sich außer Gebrauch befinden, in verschlossenen Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit bieten, verwahren muß, um seinen Versicherungsschutz nic …