RS0025234
Rechtssatz
1954 – zuletzt 04.11.1959Zivilrecht
Die Frage, ob das, was gemäß § 1338 ABGB nicht begehrt werden kann, dennoch nach § 1041 ABGB verlangt werden darf, ist nur dann zu bejahen, wenn der vom Hoheitsträger angestrebte Zweck ein anderer war als der, der später für die Verwendung maßgebend war, du …